Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fine Seasons GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Kurse und Events im Foodatelier Kastanienbaum

Buchungsbedingungen

Um an einem Kurs oder Event im Foodatelier Kastanienbaum teilnehmen zu können, bezahlen Kunden/Kundinnen im Onlineshop eine Reservationsgebühr. Die Gebühr variiert je nach Preis der Veranstaltung und wird durch die Fine Seasons GmbH festgelegt. Nach Bezahlung der Reservationsgebühr ist der Platz fix für den Kunden/die Kundin reserviert. Den Restbetrag bezahlt er/sie vor Ort im Anschluss an die Veranstaltung.

Stornierungsbedingungen

Ist der Kunde/die Kundin am Kurs oder Event verhindert, ist er/sie selbst verantwortlich, eine Ersatzperson zu organisieren. Kann der Platz nicht belegt werden, wird dem Kunden/der Kundin der Restbetrag für den Kurs/Event in Rechnung gestellt. Wird der Kurs oder Event durch die Fine Seasons GmbH abgesagt, weil die Mindestteilnehmendenzahl nicht erreicht wurde, wird die Reservationsgebühr an die Kunden zurückbezahlt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Events

1.    Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle zu den Fine Seasons GmbH gehörenden Betrieben (nachfolgend Catering genannt) die Fine Seasons GmbH mit Sitz in Schaffhausen, im Zusammenhang mit der Überlassung von Seminar-, Bankett- und Eventräumlichkeiten sowie damit verbundenen weiteren Dienstleistungen oder Lieferungen an und für den Kunden (nachfolgend Veranstalter genannt). Jegliche Änderungen dieser AGB bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Parteien. Zusätzlich zu diesen AGB können individuelle, auf die Gegebenheiten der einzelnen Fine Seasons GmbH Betriebe AGB zur Anwendung kommen.

2.    Provisorische Reservationen

Im Anschluss an die Anfrage erhält der Veranstalter vom Catering eine schriftliche Offerte mit der Angabe, wie lange die Räumlichkeiten provisorisch reserviert werden. Erfolgt bis Ablauf der provisorischen Reservationsfrist keine definitive schriftliche Reservation durch den Veranstalter, behält sich das Catering das Recht vor, die provisorisch vorgenommene Reservation der Räumlichkeiten ohne Rücksprache mit dem Veranstalter zu stornieren. Gehen für den Termin der provisorischen Reservationsfrist weitere Anfragen ein, nimmt das Catering mit dem Veranstalter Kontakt auf und das Optionsdatum kann in gegenseitiger Absprache verkürzt werden.

3.    Definitive Reservationen

Eine Reservation wird mit schriftlicher Bestätigung durch das Catering für den Veranstalter bindend. Die Bestätigung ist vom Veranstalter fristgerecht gegenzuzeichnen. Dieses Dokument ist rechtskräftig und gilt als Vertrag. Mit der Unterzeichnung akzeptiert der Veranstalter auch die vorliegenden AGB der Fine Seasons GmbH und gegebenenfalls auch die Betriebeigenen AGB.

4.    Preise

Die Preislisten sind pro Catering individuell, Preisänderungen bleiben vorbehalten. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, rein netto, inklusive Service und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Rechnungsstellung in Euro erfolgt zum jeweiligen Tageskurs. Es gelten die vom Catering schriftlich bestätigten Preise.

5.    Vorauszahlung

Das Catering ist berechtigt, eine Vorauszahlung von 50 % des Gesamt-Offertbetrages bis 14 Tage vor Anlassbeginn zu verlangen.

6.    Bezahlung

Der gesamte Rechnungsbetrag (abzüglich allfälliger Vorauszahlungen) ist innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Die vollständige Rechnungsadresse ist bei der definitiven Reservation bekannt zu geben. Es sind nur Anschriften in der Schweiz zulässig. Der Veranstalter haftet für allfällige nicht bezahlte Rechnungen der einzelnen Teilnehmer. Ist der Veranstalter im Ausland ansässig, behält sich das Catering das Recht vor, den gesamten Rechnungsbetrag von der Garantie-Kreditkarte abzubuchen. Allfällige Kursdifferenzen oder Bankspesen gehen zu Lasten des Veranstalters.

7.    Solidarhaftung für Bezahlung

Falls der Auftraggeber nicht gleichzeitig Veranstalter ist, haftet dieser mit dem Veranstalter solidarisch für den gesamten Rechnungsbetrag. Diese Haftung erstreckt sich auch im Fall, wenn ausdrücklich Direktzahlung vereinbart wurde.

8.    Annullationsbedingungen

Wird der Anlass vom Auftraggeber oder Veranstalter annulliert oder verschoben, verpflichtet er sich zur Zahlung folgender Leistungen:

· bis 31 Tage vor der Veranstaltung: Keine Annullationskosten

· 30–14 Tage vor der Veranstaltung: 30 % der offerierten Dienstleistungen

· 13–3 Tage vor der Veranstaltung: 50 % der offerierten Dienstleistungen

· 2-0 Tage vor der Veranstaltung: 100 % der offerierten Dienstleistungen

Annullationen werden nur in schriftlicher Form akzeptiert. Das Catering behält sich das Recht vor, die Annullationsbedingungen je nach Art und Grösse des Anlasses individuell anzupassen und in die Offerte / Reservationsbestätigung zu integrieren.

9.    Detailinformationen / Ablauf

Für Detailabsprachen ist im Voraus ein Termin zu vereinbaren. Um einen reibungslosen Ablauf des Anlasses zu garantieren, sind alle wichtigen Angaben (z.B. Ausstattung, Menüauswahl, Zeitplan, Showeinlagen usw.) bis spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung dem Catering bekannt zu geben. Die vereinbarten Programmzeiten sind von beiden Parteien unbedingt einzuhalten.

10.    Teilnehmerzahl

Abweichungen bis maximal 10 % der Teilnehmerzahl können bis 48 Stunden vor dem Anlass gemeldet werden und sind verbindlich. Ist die effektive Personenzahl am Anlasstag kleiner, gilt die definitiv bestätigte Zahl als Grundlage für die Verrechnung. Ist die Personenzahl höher, übernimmt das Catering keine Garantie für fehlende oder mangelhafte Dienstleistungen. Die durch die zusätzlichen Teilnehmer entstandenen Mehrkosten werden in Rechnung gestellt. Die von der Feuerpolizei festgelegten, maximalen Raumkapazitäten dürfen nicht überschritten werden.

11.    Raummiete Bankette, Events und Hochzeitsfeiern

Für Bankette, Events und Hochzeiten wird in der Regel eine Raummiete erhoben. Dies kann aber je nach Location variieren. Wenn für solche Anlässe ausdrücklich ein separater Raum gewünscht wird, ist Raummiete zu entrichten.

Mietet der Veranstalter via das Catering eine Eventlocation, gelten die spezifischen AGB’s und Stornierungsgebühren der Eventlocation uneingeschränkt.

12.    Menüwahl

Aus servicetechnischen Gründen ist ab einer Gesellschaft von 10 Personen ein einheitliches Menü auszuwählen. Für Kinder bis 12 Jahre sowie für Personen mit Lebensmittelunverträglichkeiten und Intoleranzen gibt es ein separates Angebot; spezielle Diätmenüs werden auf Anfrage offeriert.

13.    Menüanpassungen

Dem Catering bleibt es vorbehalten, Menüanpassungen und Jahrgangsänderungen bei Weinen vorzunehmen.

14.    Menükarten

Auf Vorbestellung ist das Catering gerne bereit, spezifische Menükarten anzufertigen. Bei speziellen Karten wird ein Unkostenbeitrag nach Aufwand in Rechnung gestellt.

15.    Nachservice

Grundsätzlich werden die Speisen als Tellergerichte serviert. Auf Wunsch und je nach Menü kann auf Vorbestellung ein Nachservice stattfinden, was Zusatzkosten zur Folge hat.

16.    Zapfengeld

Der Veranstalter und seine Gäste dürfen Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht selbst mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Catering. Falls eigene Weine, Spirituosen, Torten etc. mitgebracht werden, wird ein Zapfengeld zur Deckung der Gemeinkosten zusammen mit der Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

17.    Materialmiete

Im Normalfall ist der Service, die Geschirr-, Besteck- und Materialmiete inklusive Reinigung in den offerierten Preisen inbegriffen. In Sonderfällen, zum Beispiel bei spezielen Locations, speziellen Anlässe oder Mitarbeitereinsätzen nach 24.00 Uhr, werden allfällige Zusatzkosten in der Offerte / Bestätigung gesondert deklariert.

18.    Dekoration / Blumen

Das Anbringen von Dekorationen oder sonstigen Gegenständen ist bewilligungspflichtig, u.a. auch aus feuerpolizeilichen Gründen. Allfällige Schäden beim Festmachen usw. werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

19.    Partner

Das Catering arbeitet mit zuverlässigen Partnern und stellt Ihnen gerne den jeweiligen Kontakt in Sachen Floristik, Fotografie usw. her.

20.    Parking

Im Normalfall stehen Parkmöglichkeiten im oder in der Nähe des Caterings zur Verfügung. Ohne anderslautende Vereinbarung trägt der Veranstalter oder die einzelnen Teilnehmer die anfallenden Parkgebühren.

21.    Technische Hilfsmittel

Nicht im Catering vorhandene technische Hilfsmittel werden auf Verlangen zugemietet. Die externen Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Der Veranstalter ist für den korrekten Gebrauch und die ordnungsgemässe Rückgabe sämtlicher technischer Hilfsmittel oder Einrichtungen verantwortlich.

22.    Techniker

Ein Kongresstechniker für die technische Betreuung während eines Anlasses kann nach Absprache mit dem Catering zur Verfügung gestellt werden. Kleine Handgriffe können jederzeit auf Anfrage vom Catering erledigt werden. Bei grösseren Kongressen mit Bild-/ Ton-/ Mikrofonunterstützung empfehlen wir, einen externen Techniker zur Betreuung beizuziehen. Bei technischen Störungen oder Defekten kann keine Kostenminderung abgeleitet werden.

23.    Computer / Internet

Für die Einstellungen zwischen Beamer, Laptop und Internetverbindungen über W-LAN ist der Veranstalter verantwortlich.

24.    Feuerpolizeiliche Regelungen

Der Veranstalter verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen Regelungen der Location einzuhalten, insbesondere das Freihalten von Fluchtwegen, und bietet Gewähr, dass sämtliche eingebrachten Materialien den feuerpolizeilichen Richtlinien entsprechen. Der Gebrauch entzündbarer Gegenstände ist strengstens untersagt.

25.    Materiallieferung und -abholung

Lieferungen und Abholungen für Anlässe sind mit dem Catering zu koordinieren und frühzeitig, mindestens vor deren Eintreffen, dem Catering schriftlich mitzuteilen. Das Catering behält sich vor, Sendungen ohne Absender oder gültigen Adressaten zurückzuweisen. Jede daraus entstehende Verpflichtung oder Haftung wird seitens des Caterings abgelehnt. Sendungen müssen korrekt adressiert sein, inklusive der Angaben zum Anlass. Versandkosten, Zollspesen sowie die Mehrwertsteuer für eintreffende Pakete werden nicht vom Catering bezahlt. Sollte dies nicht eingehalten werden, kann die Entgegennahme verweigert werden. Da die Lagerräume des Caterings beschränkt sind, kann das Catering die Entgegennahme von Material vor dem Veranstaltungstag verweigern.

26.    Musikalische Unterhaltung

Für Anlässe mit Musik ist zu beachten, dass Musik ab 23.00 Uhr nur auf Zimmerlautstärke gestattet ist. DJs und Bands sind verpflichtet, den Bass reduziert zu halten und den Boden unter den Instrumenten mit einem Teppich zur Schallhemmung abzudecken. Die maximale Spieldauer ist bis

02.00 Uhr. Für Musikdarbietungen mit Lautsprecheranlage im Freien muss bis 4 Monate vor dem Anlass bei der Stadtpolizei eine Bewilligung beantragt werden. Bei Missachtung der Anweisungen gehen zusätzliche Unkosten zu Lasten des Veranstalters. Urheberrechtliche Entschädigungen im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen sind vom Veranstalter selbst abzuklären und gehen auf seine Kosten.

27.    Schliessstunde

Dauert eine Veranstaltung länger als die gesetzlich zulässige Polizeistunde, muss ein Nachtzuschlag entrichtet werden. Die Verlängerung der Schliessstunde muss beim Catering spätestens 1 Monat vor dem Anlass angemeldet sein. Die vorgeschriebene Polizeibewilligung wird vom Catering eingeholt und dem Veranstalter weiterverrechnet.

28.    Nachtruhe

Ab 23.00 Uhr sind Fenster und Türen geschlossen zu halten und die Lautstärke der Musik ist zu reduzieren. Gäste, welche sich im Freien aufhalten sind gebeten, sich ruhig zu verhalten. Den Anweisungen des Cateringpersonals ist Folge zu leisten. Bei Reklamationen und allfälligen Bussen haftet der Veranstalter.

29.    Nachtzuschlag

Für im Einsatz des Anlasses stehende Mitarbeitende kann ab 24.00 Uhr ein Zuschlag pro Stunde in Rechnung gestellt werden.

30.     Haftung / Sorgfaltspflicht

Die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Materialien sind durch den Gast mit grösster Sorgfalt zu benützen. Für entstandene Sachschäden oder Verlust muss in jedem Fall der Veranstalter aufkommen. Das Catering lehnt jede Haftung für Diebstahl, Beschädigungen und in Bezug auf Leistungen Dritter ab. Dies gilt auch für Personen-schäden, sofern diese nicht durch Mitarbeitende des Catering verursacht wurden. Das Catering haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

31.    Störung des Betriebs

Hat das Catering Anlass zur Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Caterings gefährden könnte, so ist das Catering berechtigt, die Veranstaltung entschädigungslos abzusagen.

32.     Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen und Buchungskonditionen sowie Anöasseogeme AGB können zur Anwendung kommen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall wird die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine sinngemäss ähnliche, aber wirksame Bestimmung ersetzt.

33.    Gerichtsstand

Für alle mit Fines Seasons GmbH abgeschlossenen Verträge in Form von Reservationen ist ausschließlich Schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Schaffhausen.